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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1
Alle Arbeiten werden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern und Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig
zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem
Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereitzustellen (z.B. Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben
etc.) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus
entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die
Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.
2.2
Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners
weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind,
soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
2.3
Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Bestellers auf dem Auftragsgut in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Dies gilt insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteten Entwurfsarbeiten technischer
und gestalterischer Art. Der Besteller darf seine diesbezügliche Zustimmung nicht unbillig, d.h. nicht ohne das
Vorliegen sachlicher Gründe, verweigern.
3. Serienfertigung
3.1
Bei Herstellung hoher Stückzahlen identischer Erzeugnisse hat der Auftragnehmer bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur Einbehaltung eines Belegexemplares; dieses darf nicht weiter veräußert werden.
3.2
Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Besteller Zuschuß zu berücksichtigen..
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf
Beschaffenheit und Menge zu überprüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es
sei denn, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar gewesen.
3.3
Bei Serienanfertigung können Mehr- und Minderlieferungen des bestellten Auftraggutes bis zu 5 %
nicht beanstandet werden. Die gelieferte Menge wird berechnet.
4. Preise - Vergütung - Abrechnung
4.1
Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
(sofern vom Besteller gewünscht) und sonstige Versandkosten trägt der Besteller. Dem Endverbraucher
werden Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben.
4.2
Muster und ähnliche Vorarbeiten, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers anzufertigen sind,
sind besonders zu vergüten. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungsspflicht
wird dem Besteller vor Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
4.3
Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer aus betrieblichen
Gründen unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises
für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und
Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen
auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung
soll unverzüglich getroffen werden. Das gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot
veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.4
Bei Reparaturarbeiten kann dem Besteller, soweit dies technisch und fachlich überhaupt möglich ist, nur ein
unverbindlicher Preisrahmen genannt werden. Die tatsächliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand zu dem
vereinbarten Stundenverrechnungssatz. Der Aufwand wird durch Tagelohnzettel nachgewiesen. Der Besteller
kann eine Preisgrenze setzen. Wird bei Ausführung der Reparatur eine nicht unerhebliche Überschreitung des
Preisrahmens erkennbar, ist das Einverständnis des Bestellers für die weitere Durchführung einzuholen.
Erteilt der Besteller das Einverständnis nicht, hat er die bisher entstandenen Reparaturkosten zu bezahlen.
4.5
Die Vergütung ist bei Abnahme sofort fällig. Von dem Recht der Abgabe nur gegen Barzahlung
(Unternehmerpfandrecht) kann der Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen jederzeit Gebrauch machen.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 zu zahlen
4.6
Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil oder müssen andere Materialien beschafft oder Vorleistungen
bereitgestellt werden, kann Vorauszahlung hierfür verlangt werden.
4.7
Wird dem Auftragnehmer nach Abschluß des Vertrages bekannt, daß sich die Vermögenslage des Bestellers
wesentlich verschlechtert hat, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen.
Als wesentliche Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen
bzw. gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO.
4.8
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann ist.
5. Lieferung/Lieferzeit/Behinderung
5.1
Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittelt, bestimmt sie der Auftragnehmer
unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Stellt der Besteller keine Transportverpackung zur Verfügung
und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird
in jedem Fall nur zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.2
Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem
Besteller unverzüglich und schriftlich mit. Diese Anzeige kann jedoch unterbleiben, wenn die zugrunde
liegenden Tatsachen dem Auftraggeber bekannt sind.
5.3
Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers
durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich
zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern
und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist,
Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird der Auftragnehmer unter
schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.
5.4
Der Rücktritt einer verbindlichen Bestellung durch den Kunden ist bis zur Aufnahme der vertraglichen Arbeit
und mit ausdrücklichen Einverständnis der Buchbinderei Mensch möglich.
5.5
Die Rückgabe von der Bestellung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist ausgeschlossen, da es sich bei
der Leistung der Buchbinderei Mensch nicht um Handelsware oder standardisierte Dienstleistung , sondern
um Sonderanfertigung handelt, die nach individueller Kundenvorgabe hergestellt werden.
6. Abnahme
6.1
Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige
zu erfolgen. Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers
über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht - sofern nicht ein anderer
Zeitpunkt vereinbart ist - ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2
Werden Auftragsgegenstände innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann
der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.
6.3
Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt,
dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Besteller eine Verkaufsandrohung
zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auftragsgegenstände zur Deckung
seiner Kosten öffentlich versteigern zu lassen; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller unter Abzug aller
Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
6.4
Dem kaufmännischen Besteller obliegt eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht bei Abnahme der
Leistung. Unabhängig hiervon sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Auftagsgut als ordnungsgemäß abgenommen.
7. Gewährleistung - Haftung
7.1 Fächerklebebindung
Haftungs- und Gewährleistungsausschluß bei jedlichen gestrichenen und behandelten Papieren, lediglichgeglätete
Naturpapiere, die nicht bis zum Falzrand bedruckt sind, verarbeiten wir mit dem gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch. Es kann durch die technische Gegebenheit des Digitaldrucks zu Wellenbildung
durch Feuchtigkeitsrücknahme des Papiers kommen. Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen
material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Muster stellen
immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich
als verbindlich vereinbart sind. Mustertreue kann nicht gewährleistet werden bei der Verarbeitung von
Überzugsmaterialien aus Naturprodukten, Rohleinen, Pergament, Leder und ähnlich beschaffenen Stoffen,
da diese naturgegebenen Veränderungen unterworfen sind. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei
Farbe und Qualität von Einbandstoffen und Papieren aller Art sind keine Mängel.
7.2
Die zweijährige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Werden Mängel gerügt, so ist der Unternehmer
nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung, zur Herstellung eines neuen Werkes oder zum Schadensersatz
begrenzt bis zur Höhe des vertragstypischen Durchschnittsschadens verpflichtet, es sei denn, dem
Unternehmen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, kann
der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.3
Die Haftung des Auftragnehmers für Schlechtleistung - mit Ausnahme derjenigen für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit - ist ausgeschlossen:
a. Wenn die Verarbeitung trotz Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer gegen die technischen Regeln des
Buchbinderhandwerks auf Verlangen des Bestellers erfolgt, oder
b. wenn bei der Durchführung von Restaurierungsarbeiten, der Besteller vor der Auftragserteilung auf besondere
Risiken der Arbeiten hingewiesen worden ist. Als Restaurierungsarbeit gilt die Durchführung von
Instandsetzungsarbeiten an Gegenständen des Bestellers, die von besonderem Wert sind oder infolge
ihres Alters oder ihrer Beschaffenheit eine besondere Anfälligkeit gegen Einwirkungen von außen haben
(z.B. Einrahmungen alter Bilder, Stiche, Restaurierung alter Bücher u.ä.).
7.4
Der Anspruch auf Ersatz bzw. Gewährleistung erlischt, wenn die Reklamation nicht innerhalb von 5 Werktagen
erfolgt.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
8.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und
der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
8.2
(1)Die Abtretung von dem Kunden gegenüber der Buchbinderei Mensch zustehende Ansprüchen oder
Rechten ist ohne Zustimmung der Buchbinderei Mensch ausgeschlossen.
(2) Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten ist.
8.3
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall nahe kommende Vereinbarungen zu treffen.